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Faktencheck: Vom „Nürnberger Kodex“ und der Corona-Impfung

In den letzten Monaten ist ein Begriff in den öffentlichen Diskurs eingebracht worden, den man zuvor nur selten gehört hat: Nürnberger Kodex. Was bedeutet das?

2/9/2022
  • Gesundheit
  • Deutschland
  • Österreich
Faktencheck: Vom „Nürnberger Kodex“ und der Corona-Impfung

In den letzten Monaten ist ein Begriff in den öffentlichen Diskurs eingebracht worden, den man zuvor vermutlich nur in ganz seltenen Fällen gehört hat: Nürnberger Kodex. Seither kursiert dieser Begriff vor allem bei impfskeptischen Menschen, wird aber in aller Regel missverständlich oder gar missbräuchlich verwendet. Denn der Nürnberger Kodex, der angeblich die Unvereinbarkeit einer Corona-Impfung mit den geltenden Gesetzen dokumentieren soll, spielt hier überhaupt keine Rolle. Und das hat folgende Gründe.

Der „Nürnberger Kodex“ ist eine ethische Richtlinie für Experimente, die darauf abzielt, medizinische Gräueltaten, wie sie in der Zeit des Nationalsozialismus systematisch durchgeführt wurden, zu verhindern. Grob zusammengefasst, eine ausführliche Darstellung findet man im Anschluss, geht’s darum Menschen vor Gewalt, Betrug, List, Täuschung, Manipulation und Druck vor oder im Zuge von medizinischen Experimenten zu schützen. Impfskeptiker meinen, die Corona-Impfung würde dem Nürnberger Kodex widersprechen.

Bei der Corona-Impfung handelt es sich aber nicht um ein Experiment. Es wird vielmehr ein behördlich zugelassener Impfstoff verabreicht, der zuvor in umfangreichen wissenschaftlichen Studien erarbeitet und getestet wurde. Die klinisch getesteten Impfstoffe wurden von der Arzneimittelbehörde freigegeben und gelten daher als sicher für die Anwendung bei Menschen. Selbst eine allfällige Impfpflicht würde aus genau diesen Gründen also nicht darunterfallen.

 Der „Nürnberger Kodex“ im Volltext:

1.   Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

2.   Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3.   Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4.   Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

5.   Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

6.   Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7.   Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

8.   Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

9.   Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.


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