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"Irreführende Geschäftspraktik": Gericht urteilt über diesen veganen Drink

Ein pflanzlicher "Drink Vanille" verspricht auf der Packung etwas, das nicht drinsteckt. Nun hat ein Gericht das als "irreführende Geschäftspraktik" bewertet.

10/7/2021
  • Österreich
  • Ernährung
"Irreführende Geschäftspraktik": Gericht urteilt über diesen veganen Drink

Auf der Packung sind mehrere Vanilleblüten neben einem Glas mit einer milchigen Flüssigkeit abgebildet, daneben prangt in großen Lettern „Vanille“. Auf dem „Happy Soya Soja Drink Vanille“ der österreichischen Firma Mona Naturprodukte GmbH, wird ein Eindruck erweckt, der offenbar nicht dem Inhalt entspricht. So urteilte nun das Oberlandesgericht Wien, wie der klagsführende VKI informiert.

Konsument*innen wären in die Irre geführt worden: „Laut OLG Wien liegt im gegenständlichen Fall eine irreführende Geschäftspraktik vor. Die Etikettierung eines Lebensmittels darf durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die Darstellung einer bestimmten Zutat nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass diese Zutat im Lebensmittel vorhanden sei, selbst wenn sich ihr Fehlen aus dem Zutatenverzeichnis ergibt.“

nullBILLA Online Shop
Der Drink ist im Lebensmittelhandel nach wie vor erhältlich - wohl nicht mehr lange
Urteil rechtskräftig – „irreführende Geschäftspraktik“

Nun ist rechtskräftig festgehalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine irreführende Geschäftspraktik handelt. Das liegt daran, wie der VKI festhält: Durch das Zusammenspiel des auf der Schauseite der Verpackung befindlichen Worts „Vanille“ und der Darstellung einer Vanilleblüte wird der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Produkt handelt, in dem natürliche Bestandteile der Vanilleblüte oder zumindest natürliches Vanillearoma enthalten sind. Dieser Eindruck wird durch die hervorstechende Bezeichnung „PFLANZLICH“ verstärkt.

Das Produkt wird, wie die Abbildung zeigt, immer noch angeboten – etwa bei BILLA. Das dürfte sich bald ändern, denn die Packung hält nicht, was sie verspricht: „Die Irreführungseignung besteht darin, dass entgegen des bewirkten Eindrucks gar keine natürlichen Bestandteile oder Aromen enthalten sind. Das Produkt beinhaltet nicht jene Inhaltsstoffe, mit welchen Verbraucherinnen und Verbraucher der Verpackungsgestaltung zufolge rechnen dürfen. Selbst das Zutatenverzeichnis klärt nicht darüber auf, um welche Aromen es sich bei den dort nicht näher bezeichneten „Aromen“ tatsächlich handelt – welche dem Gericht zufolge in verschwindend geringem Ausmaß verwendet wurden.“



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